Erst die Zahlen ordnen,
dann entscheiden.
Sie erfassen Ihre Einnahmen, Ausgaben und Gläubiger selbst in meinem Portal. Ich sichte und ordne sie kaufmännisch zu einer Übersicht, mit der Sie ins Gespräch gehen: privat mit Ihrem Anwalt, betrieblich mit Bank oder Kammer. Fester Preis vorab, kein Abo.
Was passt zu Ihrer Lage?
Die Aufbereitung ist dieselbe, die Unterlagen und der Preis unterscheiden sich.
- Digital, ohne Terminvereinbarung, Bestellung jederzeit
- Fester Preis vorab: 199–399 € inkl. USt
- Auf Wunsch erfasse ich für Sie: ab 390 € inkl. USt
- § 850c automatisch nach aktueller Tabelle
- Keine rechtliche Bewertung Ihrer Forderungen
- Rechtliches über einen Anwalt Ihrer Wahl
- 13-Wochen-Liquiditätsplan
- Gesprächsgrundlage für Bank, IHK und Kammer
- Ab 1.200 € netto zzgl. USt
- Angebot ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
- Kaufmännisches Auswertungsdokument, keine Rechts- oder Steuerberatung, kein Testat und kein Prüfungsbericht (§ 2 WPO)
Sie bleiben der Handelnde
Sie erteilen mir keine Vollmacht, und es entsteht kein Mandat. Was das im Ablauf bedeutet:
- Ihre selbst erfassten Zahlen kaufmännisch durchsehen: auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und richtige Rechnung
- Gläubiger- und Forderungsübersicht erstellen
- Budget- und Belastungsdarstellung erstellen
- Ihnen die Unterlagen so aufbereiten, dass Sie damit weiterarbeiten können
- Ihre Zahlen und Gläubiger im Portal eintragen
- Ihre Schreiben an die Gläubiger selbst verfassen und im eigenen Namen versenden
- Den außergerichtlichen Einigungsversuch eigenverantwortlich führen
- Entscheiden, wie es weitergeht
- Jede rechtliche Bewertung Ihrer Forderungen
- Verhandlungen und Einigungen mit Gläubigern
- Die persönliche Beratung und die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Sprechen Sie diese Stelle an, bevor Sie den Einigungsversuch beginnen
- Die Vertretung im Verfahren
Wichtig zur Bescheinigung. Sie dürfen den außergerichtlichen Einigungsversuch selbst führen: Es gibt keinen Anwaltszwang, und in eigener Sache handeln Sie nie unbefugt. Stellen Sie später als Privatperson einen Verbraucherinsolvenzantrag (§ 304 InsO), verlangt das Gesetz allerdings eine Bescheinigung, die eine geeignete Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausstellt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Einigungsversuch darf dabei nicht länger als sechs Monate zurückliegen; der Plan ist beizufügen und die Gründe des Scheiterns sind darzulegen. Das Gesetz verlangt die persönliche Beratung ausdrücklich; sie gehört zur bescheinigenden Person oder Stelle, nicht zu mir. Meine kaufmännische Aufbereitung ersetzt sie nicht. Klären Sie deshalb vor dem ersten Gläubigerschreiben, wer Sie berät und bescheinigt.
Und wenn Sie bei mir falsch sind, sage ich es Ihnen. Brauchen Sie eine persönliche Beratung mit anschließender Bescheinigung, dann gehört Ihr Weg zu einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, nicht zu mir. Welche Stellen das in Ihrem Bundesland sind und zu welchen Bedingungen sie arbeiten, erfahren Sie dort selbst. Sind Sie unsicher, ob mein Angebot zu Ihrer Lage passt, bestellen Sie nicht, sondern rufen Sie vorher an.