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Was ich mache und was nicht

Diese Seite beschreibt, wo meine Leistung beginnt und wo sie endet — damit Sie vor der Bestellung wissen, was Sie bekommen und was Sie anderswo brauchen. Verbindlich ist der Leistungsumfang der AGB für Verbraucher.

Ich ordne Ihre Unterlagen kaufmännisch: Ich sichte, was Sie eingegeben haben, prüfe es auf Vollständigkeit und Plausibilität und erstelle daraus Ihre Übersichten. Die rechtliche Prüfung, Verhandlungen mit Gläubigern und die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehören nicht dazu. Dafür wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Was ich mache

Ihre Angaben — Einnahmen, Ausgaben, Gläubiger und Forderungen — kommen ins Portal. In welcher Form, richtet sich nach der Variante, die Sie bestellen; verbindlich ist die Leistungsbeschreibung. Daraus entsteht meine Arbeit:

Ob eine Angabe fehlt oder sich widerspricht, sage ich Ihnen — was richtig ist, entscheiden Sie. Ich setze nichts ein, was nicht aus Ihren eigenen Angaben und Unterlagen stammt, und ich bewerte es nicht.

Was ich nicht mache

Die folgenden drei Punkte sind der Kern der Abgrenzung. Die ersten beiden sind Rechtsdienstleistungen in fremden Angelegenheiten und damit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und anderen hierzu befugten Stellen vorbehalten (§ 2 Abs. 1, § 3 RDG). Die Bescheinigung ist zusätzlich den nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeigneten Personen und Stellen vorbehalten.

Keine Rechtsberatung

Ich berate Sie nicht rechtlich — weder zu Ihrem Verfahren noch zu einzelnen Forderungen. Ich prüfe nicht, ob eine Forderung berechtigt, verjährt oder der Höhe nach richtig ist, und ich bewerte Ihre Aussichten nicht rechtlich. Eine etwaige Video-Rechtsberatung erbringt ausschließlich die von Ihnen beauftragte Anwältin oder der Anwalt; ich selbst berate Sie nicht rechtlich.

Keine Verhandlung mit Ihren Gläubigern

Ich trete Ihren Gläubigern gegenüber nicht für Sie auf, führe keine Verhandlungen und vertrete Sie nicht — weder außergerichtlich noch vor Gericht. Den außergerichtlichen Einigungsversuch führen Sie eigenverantwortlich und im eigenen Namen; in eigener Sache dürfen Sie das, denn das Rechtsdienstleistungsgesetz erfasst nur fremde Angelegenheiten. Sollen andere für Sie verhandeln, ist das Sache einer Anwältin oder eines Anwalts.

Keine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch, die das Insolvenzgericht mit dem Antrag verlangt, stelle ich nicht aus und kann ich nicht ausstellen. Sie kommt von einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 InsO. Ob dafür Kosten entstehen, hängt von der Stelle ab: anerkannte Beratungsstellen arbeiten überwiegend kostenfrei, Anwältinnen und Anwälte rechnen nach ihrer Vergütung ab. Wer die Bescheinigung braucht, klärt das, bevor er hier bestellt.

Ebenfalls nicht Gegenstand meiner Leistung

Wer was macht

Die Übersicht zeigt den gesamten Weg, nicht nur meinen Teil davon. Sie sehen daran, welche Schritte nach meiner Arbeit noch vor Ihnen liegen.

SchrittWer
Angaben erfassen (Einnahmen, Ausgaben, Gläubiger, Forderungen)Sie im Portal — oder nach der von Ihnen bestellten Variante
Angaben kaufmännisch sichten, ordnen, auf Vollständigkeit prüfenIch
Gläubigerübersicht, Budget- und Belastungsdarstellung erstellenIch
Prüfen, ob eine Forderung berechtigt, verjährt oder zu hoch istAnwältin oder Anwalt Ihrer Wahl
Rechtliche Beratung zu Ihrem Weg und Ihren AussichtenAnwältin oder Anwalt Ihrer Wahl
Außergerichtlichen Einigungsversuch durchführenSie in eigener Sache — oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Sie
Schuldenbereinigungsplan aufstellenSie in eigener Sache — für andere dürfen das nur befugte Stellen
Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellenGeeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 InsO
Insolvenzantrag stellen, Vertretung gegenüber Gericht und GläubigernSie selbst — oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Sie

Wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen

Sie wählen frei, wen Sie beauftragen. Auf Wunsch nenne ich Ihnen einen Rechtsanwalt, mit dem ich regelmäßig zusammenarbeite (Rechtsanwalt Markus Libera). Sie können jederzeit jede andere Anwältin und jeden anderen Anwalt beauftragen oder zunächst ganz auf einen Anwaltskontakt verzichten.

Damit Sie das einordnen können: Für die Nennung erhalte ich kein Entgelt und keine Provision, und ich gewähre dem Rechtsanwalt keine Vorteile für die Überlassung von Mandaten (§ 49b Abs. 3 BRAO). Eine Vereinbarung über die gegenseitige Zuführung von Aufträgen oder Mandaten besteht nicht. Ein Mandat und dessen Vergütung kommen unmittelbar zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt zustande; er wird nicht als mein Erfüllungsgehilfe tätig, prüft das Mandat eigenständig und ist mir gegenüber nicht weisungsgebunden. Für die rechtliche Beratung haftet allein er.

Wählen Sie die Kontaktaufnahme im Bestellformular, übermittle ich mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Kanzlei — sonst nicht. Diese Einwilligung ist freiwillig, keine Voraussetzung der Bestellung und jederzeit für die Zukunft widerruflich (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Wer ich bin

Mein Name ist David Loebert. Ich bin Rechtswirt (FSH) — das ist eine Qualifikation, keine Zulassung. Ich bin kein Rechtsanwalt und erbringe ausschließlich kaufmännische Dienstleistungen.

Zur Erlaubnis nach § 34c GewO, damit daraus kein Missverständnis entsteht: Ich habe eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler seit 13.06.2014, Darlehensvermittler seit 16.12.2016), Aufsichtsbehörde ist die IHK Karlsruhe. Diese Erlaubnis betrifft die Vermittlung von Immobilien (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) und die Darlehensvermittlung (Nr. 2). Die Vermittlung von und die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 34i GewO) sind davon nicht erfasst; eine Erlaubnis nach § 34i habe ich nicht. Sie deckt die kaufmännische Schuldenordnung nicht und ist keine behördliche Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung. Eine solche Erlaubnis brauche ich auch nicht, weil ich keine Rechtsdienstleistungen erbringe.

Häufige Missverständnisse

„Bekomme ich von Ihnen die Bescheinigung, die das Gericht verlangt?"

Nein. Die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stellt eine geeignete Person oder Stelle aus, nicht ich. Wenn Sie sie brauchen, klären Sie früh, wer sie Ihnen ausstellt.

„Reden Sie mit meinen Gläubigern?"

Nein. Ich trete Ihren Gläubigern gegenüber nicht auf. Sie selbst dürfen das in eigener Sache; alles Weitere gehört in Anwaltshand.

„Prüfen Sie, ob eine Forderung verjährt oder zu hoch ist?"

Nein. Ich erfasse und ordne, was in Ihren Unterlagen steht. Ob eine Forderung berechtigt, verjährt oder zu hoch ist, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

„Ersetzt Ihre Übersicht den Gang zum Anwalt?"

Nein. Sie bereitet ihn vor. Was Sie von mir bekommen, ist eine geordnete Darstellung Ihrer Zahlen und Verbindlichkeiten — die Grundlage des Gesprächs, nicht sein Ergebnis.

„Ist das eine öffentlich geförderte Stelle?"

Nein. Mein Angebot ist kostenpflichtig und nicht öffentlich finanziert. Öffentlich geförderte Stellen gibt es; sie arbeiten unabhängig von mir, und ihr Angebot ist ein anderes als meines.

Wo das verbindlich steht

Diese Seite erklärt. Verbindlich ist, was Sie vor der Bestellung lesen und mit der Bestellung annehmen:

Noch unsicher?

Dann bestellen Sie nicht. Nehmen Sie sich vorher einen Termin, telefonisch oder per Video, etwa 30 Minuten: Kostenloses Erstgespräch vereinbaren. Er kostet Sie nichts, und es kommt dadurch kein Vertrag zustande. Im Gespräch klären wir nur, ob mein kaufmännisches Angebot zu Ihrer Lage passt — eine rechtliche Einschätzung Ihres Falls ist es nicht. Ich sage Ihnen offen, wenn mein Angebot für Ihre Lage nicht das richtige ist.

David Loebert · Bahnhofstraße 49, 75045 Walzbachtal · 07203 48744-50 · dl@davidloebert.de

Stand dieser Seite: 17.09.2026.